Was müssen Sie bezüglich Ihrer Meldepflichten an das Transparenzregister beachten?

Zur Geldwäscheprävention müssen immer mehr Institutionen und Unternehmen – wie z.B. Kredit- und Finanzdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, Immobilien- und Kunsthändler – als „Verpflichtete“ die Identität ihrer Kunden klären und bei Verdacht auf Geldwäsche an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Feststellung des „wirtschaftlich Berechtigten“. Oftmals ist der direkte Kunde des Verpflichteten nämlich gar nicht die Person, die tatsächlich hinter dem Geschäft steht und die letztlich auch das Geld zur Verfügung stellt. Denn bei der Geldwäsche geht es ja gerade um den Versuch, die Identität des eigentlichen Geschäftspartners zu verschleiern.

Damit Verpflichtete diese Person – also den wirtschaftlich Berechtigten – einfacher und sicherer identifizieren können, wurde das Transparenzregister geschaffen, in welches sich viele Gesellschaften und Vereinigungen – so vielleicht auch Ihre – eintragen müssen. Auf diese Daten können die Verpflichteten dann zugreifen, um ihren Pflichten nachzukommen. Die Daten, die in das Transparenzregister einzutragen sind, müssen den oder die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten benennen. Verantwortlich für die Eintragung sind stets die Leitungsorgane der betreffenden Organisationen.